Satzung des Fördervereins “Burg Steinsberg“

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Förderverein Burg Steinsberg“. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Sinsheim.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2. Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Denkmal- und Heimatpflege durch die ideelle und finanzielle Förderung der Instandhaltung und Attraktivierung der Burg Steinsberg einschließlich der Außenanlagen. Dies soll insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht werden:
    • Beschaffung von Mitteln und Spenden
    • Bereitstellung von Mitteln zur Instandhaltung und Attraktivierung der Burg Steinsberg
    • Aufklärung und Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über die überregionale Bedeutung der Burg Steinsberg
    • Durchführung von Veranstaltungen aller Art, die dem Vereinszweck dienen
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Vereinsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Die schriftliche Beitrittserklärung Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  4. Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von 4 Wochen Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Ein Ausschluss ist weiterhin möglich, wenn das Mitglied trotz vorheriger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Auch hierüber entscheidet der Vorstand.

4. Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Die Höhe des Beitrags beträgt mindestens € 30,- pro Jahr. Die Beiträge werden gemäß gültigem SEPA Verfahren jeweils am 1.7. eines Kalenderjahres eingezogen.
  3. Abweichungen und Änderungen dazu werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

5. Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

6. Mitgliederversammlung

  1.  Der Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins; ihr gehören alle Vereinsmitglieder an.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Wahl des Vorstands
    • Beschluss über die Beitragsordnung mit Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
    • Wahl von zwei Kassenprüfern jeweils vor Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands
    • Entgegennahme des Jahresberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
    • Entlastung des Vorstands
    • Satzungsänderungen
    • Auflösung des Vereins
  3. Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich des Geschäftsjahres, einberufen.
  4. Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  5. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  6. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Übertragung von Stimmrechten ist ausgeschlossen.
  8. Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt mit einfacher Mehrheit. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  9. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen nur dann schriftlich und geheim, wenn dies die Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder fordert.

7. Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich folgendermaßen zusammen:
    • Vorsitzender
    • stellvertretender Vorsitzender (2. Vorsitzender)
    • Schatzmeister (Kassier)
    • Schriftführer
    • bis zu drei Beisitzer
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des nachfolgenden Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  4. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands sind jeweils einzelvertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Eine Beschränkung dieser Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis bleibt einer gesonderten Regelung vorbehalten.

8. Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
  2. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  3. Zum Vollzug des Auflösungsbeschlusses wird das nach § 7 Abs. 4 vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied beauftragt, soweit die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die Stadt Sinsheim, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Denkmal und Heimatpflege im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

9. Datenschutz im Verein

  1.  Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

10. Inkrafttreten

Die Änderung der Satzung ist in der vorliegenden Form am 15. 11 2019 von der Mitgliederversammlung des Fördervereins “Burg Steinsberg“ beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

siehe dazu auch das Protokoll Generalversammlung Förderverein Burg Steinsberg vom 29.11.2019.